Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft auch bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen.
Das zuständige Standesamt erstellt aus dem Geburtenregister auf Antrag Geburtsurkunden, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem können auch beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Geburtenregisters) ausgestellt werden. Mehr dazu siehe "Personenstandsurkunde; Ausstellung" unter "Verwandte Themen".